Wer die Gründung einer WG oder den Einzug in eine Single-Wohnung erwägt, muss einige Dinge beachten. Denn nicht nur ist der Wohnraum für solche Zwecke teilweise sehr eingeschränkt verfügbar. Es tun sich oft auch dann noch Probleme auf, wenn die Traumwohnung erst einmal gefunden wurde. Immer wieder ist es mitunter bei der Vermietung von Wohnflächen der Fall, dass die angegebene Wohnfläche nicht exakt auch die ist, die im Mietvertrag geschrieben steht. Rechtliche Probleme ergeben sich dann schnell.
Vertrauen ist gut, Kontrolle bei der Wohnfläche ist im Zweifelsfall besser
Bevor man einen Mietvertrag unterzeichnet, lohnt es sich, die Wohnraumgröße zu kontrollieren – dies gilt für WGs genau wie für Familien oder Singles. Denn eine fehlerhafte Berechnung, die etwa 10m² Wohnfläche mehr im Mietvertrag veranschlagt als vorhanden sind, verursacht schnell finanzielle Nachteile für Mieter. Daher gilt auch bei der Gründung einer WG, dass im Zweifel eine gesonderte Wohnflächenberechnung durchgeführt werden sollte. Oftmals machen die Vermieter von genau dieser Fläche nämlich die Nebenkosten abhängig: Sie werden nicht an dem tatsächlichen Verbrauch bemessen, sondern eben an der Fläche, die die Mieter für sich in Anspruch nehmen. Bei einer Wohnfläche, die größer angegeben wird, als sie es tatsächlich ist, kann sich sonst schnell eine unverhältnismäßig hohe Miete für alle Beteiligten ergeben.
Da viele Vermieter und auch Mieter aber nicht mit den genauen fachlichen Vorgaben der Wohnflächenberechnung vertraut sind, sollte nach Möglichkeit der Rat eines Fachmanns eingeholt werden. Dieser kann mit speziellen Werkzeugen, wie dem Laser-Entfernungsmesser, die Wohnfläche korrekt ermitteln. Neben der somit vermiedenen Messungenauigkeit, die durch das Nutzen des Laser Entfernungsmesser ausgeschlossen werden kann, werden auch nur die Größen berücksichtigt, die bei der Wohnflächenberechnung eine Rolle spielen.
Unterschiede bei der Wohnflächenberechnung: Wohnflächenverordnung vs. DIN 277
Der Laie mag sich an dieser Stelle fragen, wodurch sich eigentlich Unstimmigkeiten bei der Wohnflächenermittlung ergeben können. Der Schlüssel liegt hier in der angewandten Methode. Sind beispielsweise bei einer Mietwohnung die Quadratmeter zu berechnen, wird häufig eines der beiden folgenden Verfahren angewendet.
Wohnflächenberechnung nach Wohnflächenverordnung (WoFlV)
Seit Januar 2004 gilt die WoFlV als Ermittlungsgrundlage für geförderte Wohnflächen. Wenn nicht anders definiert, berufen sich Gerichte aber auch bei frei finanziertem Wohnraum auf diese Grundlage. Demnach sind nur die Flächen als Teil einer Wohnung zu zählen, die direkt zum Wohnen genutzt werden können. Hier gilt ein strenges Maß: Raumteile, die Dachschrägen aufweisen, als auch Balkone sowie Terassen dürfen laut Wohnflächenverordnung nur teilweise miteinbezogen werden. Für Mieter ist dieses Vorgehen von Vorteil.
Berechnung nach DIN 277
Diese Grundlage ist für Eigentümer vorteilhaft, da bei der Flächenermittlung auch Dachflächen, Keller sowie Balkone vollständig zur Wohnfläche dazugezählt werden. Eine Dachgeschosswohnung, die nach DIN 277 ausgemessen wurde, kann so bei der Besichtigung unerwartet kleiner ausfallen.
In jedem Fall gilt: Im Mietvertrag sollte geregelt sein, welche Methode Anwendung gefunden hat, um die Wohnfläche zu ermittlen. Andernfalls verweisen Gerichte für gewöhnlich auf die Wohnflächenverordnung. Diese bezieht bei der Flächenbestimmung nur Wohnräume wie Schlafzimmer, Wohnzimmer, Küche, Esszimmer, Kinderzimmer, Flur, Bad und Abstellräume vollständig mit ein.